Mit Inkrafttreten der Corona-Schutzverordnung in der ab 28.12.2021 gültigen Fassung gilt ab dem 28.12.2021 die 2G+ Regel.
Ausnahme: Schülerinnen und Schüler werden den immunisierten Personen gleichgestellt, wenn sie über einen negativen Testnachweis verfügen.
Beim Sport in Innenräumen / Hallenbädern müssen immunisierte Personen zusätzlich einen aktuellen, negativen
Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorweisen.
Menschen, die bereits eine Booster-Impfung bekommen haben, sind nicht von der Testpflicht befreit.
Die Vereine (für den Zutritt verantwortliche Personen oder ihre Beauftragten) sind für die Kontrolle der Zugangsbeschränkungen verantwortlich. Ist der Zugang zur Sportstätte nicht zentral geregelt (z. B. über die Abendkasse), sind die Trainer der jeweiligen Trainingsgruppen für die Kontrollen und strikte Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.
Die Verhaltens- und Hygieneregeln haben weiterhin Gültigkeit und sind unten im Anhang einsehbar.
Eine Mund- Nasenschutz / medizinische Maske bzw. Atemschutzmaske ist beim Betreten und Verlassen des Bades
nach wie vor zu tragen.